Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

BinSchSprFunkV

§ 7 Prüfungsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-1 (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:

1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2.
zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-3 (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn

1.
das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
2.
die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.

§ 6 § 8