Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 7 Prüfungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-1 (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2.
zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-3 (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.