Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 7 Prüfungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-1 (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/7#abs-3 (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.